Aber nehmen wir mal an, was keine Kleinigkeit ist, dass es
eine gewisse Übereinstimmung zwischen dem deutschen "Hochverrat" und
der spanischen "Rebellion" gibt. Daraus folgt nicht, dass der
deutsche Richter die Qualifizierung der vom Richter Pablo Llarena eingereichten
Tatsachen in den europäischen Haftbefehl als Tatbestand der Rebellion als
richtig erklärt. Diese bestimmte Korrespondenz erlaubt es dem Richter nur
anzufangen, den europäischen Haftbefehl zu beachten, aber nichts weiteres.
Der Richter hat die Pflicht, den europäischen Haftbefehl zu
untersuchen und zu prüfen, ob die Qualifikation als Rebellion des Verhaltens
von Carles Puigdemont Bestand hat oder nicht. Und ob er sich unter der
Voraussetzung, die die "bestimmte Entsprechung" zwischen dem
deutschen und dem spanischen Straftatbestand glaubhaft machen, hält. Das heißt,
wenn das Verhalten von Carles Puigdemont, das von Richter Pablo Llarena im
europäischen Haftbefehl beschrieben wird, in den Begriff der "Gewalt"
passt, der den Straftatbestand von "Hochverrat" und
"Rebellion" darstellt".
Denn die Ähnlichkeit zwischen "Hochverrat" und
"Rebellion" liegt bei der "Gewalt". Ohne Gewalt gibt es
weder das eine noch das andere. Und nicht irgendeine Gewalt, nicht das
Auftreten gewalttätiger Episoden, sondern eine Gewalt, die vom ersten Moment
des Aufstandes an programmiert wurde, um die sowohl im deutschen
Strafgesetzbuch als auch im Spanischen beschriebenen Ziele zu erreichen.
Gewalttätiger Aufstand ist nicht das Ergebnis der Gegenüberstellung eines
Nomens und eines Adjektivs, sondern ein unzerbrechliches Ganzes von seinem
Anfangszeitpunkt bis zu seiner Vollendung. Dieser untrennbare
Gesamtzusammenhang ist der Bestandteil des Straftatbestandes.
Dies ist die praktisch einhellige Interpretation der Gewalt
sowohl in der spanischen als auch in der deutschen Lehre. Die konstitutive
Gewalt des Straftatbestandes muss eine körperliche Gewalt sein, auf Menschen,
nicht auf Dinge, und von außerordentlicher Intensität. Ohne solche Merkmale
können Gewalt oder gewalttätige Episoden für ein gewisses Verbrechen
konstitutiv sein, nicht jedoch für das Verbrechen der "Rebellion"
oder des "Hochverrats".
Dies muss der deutsche Richter erst überprüfen und später
begründen, wenn er der Meinung ist, dass er sich um den vom spanischen Richter
diktierten europäischen Haftbefehl kümmern muss.
Mein Eindruck ist, dass er es nicht schaffen wird, denn, wie
gestern vom Professor für Strafrecht, Francisco Javier Alvarez García im
Tribuna Abierta Blog geschrieben, kann man nicht anhand der Angaben, die auf
dem Tisch liegen (die in den Gerichtsentscheidungen hervorgehoben werden)
behaupten, dass katalanische Politiker, die vor kurzem vom Richter des Obersten
Gerichts verfolgt wurden, ein Verbrechen der Rebellion begangen haben".
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