Lass uns mal mit dem Offensichtlichen beginnen: die Autorität des Präsidenten des katalanischen Parlaments

Javier Pérez Royo hatte auf ara.cat mehrere Artikel mit der juristischen Betrachtung der Situation in Katalonien um die Amtseinführung des Präsidenten der Generalität veröffentlicht. Wir haben vier dieser Artikel der letzten Tage übersetzt.

Hier ist Teil 2 "Empecemos por lo evidente: la autoridad del presidente del Parlament" vom 7. März 2018

 

Lass uns mal mit dem Offensichtlichen beginnen: die Autorität des Präsidenten des katalanischen Parlaments

Wenn der Richter nicht die Aufforderung von Roger Torrent erfüllt, begeht er ein Verbrechen


von Javier Pérez RoyoProfessor für Verfassungsrecht an der Universität von Sevilla


Derjenige, der den Kandidat und das Datum für das Plenum der Amtseinsetzung zu entscheiden hat, ist der Präsident des katalanischen Parlaments [Üb. Hinweis: zur Zeit Herr Roger Torrent]. Niemand sonst hat die Befugnis, dies zu tun. Und niemand darf verhindern, dass seine Entscheidung materialisiert wird.
 
Das einzige durch die Verfassung und das Autonomiestatut Erforderliche ist, dass der vorgeschlagene Kandidat ein gewählter Abgeordneter ist, und dass ihm nicht das passive Wahlrecht durch ein rechtskräftiges Urteil entzogen worden ist. Wenn das so ist, darf keiner den Kandidat daran verhindern, im Plenum anwesend zu sein.


Wenn der vorgeschlagene Kandidat einer Sicherungsmaßnahmen des unbedingtem Gefängnis unterliegt, hat der Präsident des Parlaments den Richter anzusprechen, der die Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, nicht damit der Richter überhaupt dem Kandidat die Erlaubnis erteilt, im Plenum zu sein, sondern damit der Richter alle erforderliche Maßnahmen trifft, so dass der Kandidat am Plenum teilnehmen kann.


Der Richter hat keine Autorität in dieser Angelegenheit. Allein der Präsident des Parlaments hat die Autorität darin. Der Richter ist dazu verpflichtet, die Aufforderung zu erfüllen, die der Präsident an ihn adressiert.


Rechtlich hat dies nichts mit der Überprüfung des Haftbefehls zu tun. Dies sind völlig verschiedene Dinge. Die Überprüfung eines Haftbefehls ist eine juristische Handlung. Dieser Antrag wird vom Betroffenen gestellt. Es ist vom Gesetzt so vorgesehen, dass der zuständige Richter ein Anhörungsverfahren den Parteien [Anmerkung: Parteien im Rechtssinn] gewährt, damit jede Partei die jeweiligen Behauptungen treffen kann.


Aber die erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Aufforderung des Präsidenten des Parlaments zu erfüllen, damit der vorgeschlagene Kandidat an der Eröffnungssitzung teilnehmen kann ist ein materielles Vorgehen ohne jegliche Rechtsnatur. Der Richter muss sich einfach dem zuständigen Ministerium zuwenden, meines Erachtens dem Innenministerium, eventuell auch dem Justizministerium, damit der Kandidat zum Parlament mit allen seiner Meinung nach erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und danach genauso zurück ins Gefängnis befördert wird, wenn die Eröffnungssitzung zu Ende ist.


Niemand darf verhindern, dass die Entscheidung des Präsidenten des katalanischen Parlaments materialisiert wird.


Später soll der Richter über den Revisionsantrag des Haftbefehls entscheiden, was juristisch unabhängig von der Eröffnungssitzung, wie schon erwähnt, ist. Der ernannte Kandidat, der an der Eröffnungssitzung teilnimmt, unterliegt dennoch immer noch der Sicherheitsmaßnahme des Untersuchungsrichters. Ihm fehlt immer noch die Freizügigkeit. Er darf nur an der Eröffnungssitzung unter Bewachung von den Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Richter anordnet, teilnehmen und nach Abschluss vom Parlament ins Gefängnis befördert werden.


Innerhalb der Amtseinsetzungsprozedur soll nicht der Kandidat sich an dem Richter wenden, damit er ihm die Erlaubnis zur Teilnahme an der Sitzung im Parlament erteilt, sondern der Präsidenten des Parlaments wendet sich an den Richter und fordert ihm auf, das Erforderliche zu bestimmen, damit der Kandidat am Tag und Zeit vom Beginn der Sitzung im Parlament anwesend ist.


Wenn der Richter die Aufforderung des Präsidenten missachten würde, beginge er ein Verbrechen und zwar ein schweres Verbrechen, insofern dass er das ordnungsmäßige Arbeiten der Institution, bei der die Vorgehensweise der Machtlegitimierung in der Autonomieregion von Katalonien als konstitutiver Teil des spanischen Staates, was auch der Staat ist, liegt, verhindern würde.


Nach der Parlamentsbildung ist die Amtseinsetzung des Präsidenten die Handlung, mit der die Legislaturperiode beginnt. Die parlamentarische Aktivität unterliegt nach jeder Wahl-Ausschreibung der aufschiebenden Bedingung, die nach der Amtseinsetzung des Präsidenten aufgelöst werden kann. Wenn keine Amtseinsetzung des Präsidenten innerhalb des gesetzlich festgelegten Fristen stattfindet, wird das Parlament aufgelöst. Es gibt kein parlamentarischen Akt, der individuell betrachtet so wichtig wie die Amtseinsetzung des Präsidenten der Regierung der Nation oder einer autonomen Region. Der Präsident des Abgeordnetenhauses in einem Fall oder der Präsident des Parlaments in dem anderen sind die einzige Autoritäten, die befehlen dürfen, wie der Amtseinsetzung erfolgen soll. Es ist eine exklusive und ausschließenden Macht. Niemand darf ihre Autorität ignorieren. Nicht mal das Verfassungsgericht dürfte das. Seine Entscheidungen sind bindende Befehle.

Dies ist das ABC des parlamentarischen Gesetzes. Es ist etwas peinlich, so etwas 40 Jahre nach dem Inkrafttreten der spanischen Verfassung schreiben zu müssen.


aus dem Spanischen von Eva 


Kommentare